
16. Dezember 2020
Jahresabschluss
Steuerliche und wirtschaftliche Maßnahmen zum Jahresende
Ob Gewinnfreibeträge, Gutscheine zu Weihnachten oder Auszahlung einer Coronaprämie an Ihre Mitarbeiter – zum Jahresende ergeben sich nochmals Möglichkeiten, steuerliche Vorteile optimal zu nutzen. Dabei gilt es, diverse Fristen, Gewinnabhängigkeiten und Vorteile bestimmter Investitionsmöglichkeiten genau zu kennen.
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Gewinnfreibetrag
Auch in einem Covid-bedingten Krisenjahr sollte zur Steueroptimierung trotzdem nicht auf die optimale Ausnutzung des Gewinnfreibetrages am Jahresende vergessen werden. Dazu ist natürlich eine Prognoserechnung notwendig, um zu wissen, welcher Gewinn zu erwarten ist und wie viel entsprechend für den Gewinnfreibetrag investiert werden könnte.
Der Gewinnfreibetrag besteht weiterhin aus dem Grundfreibetrag, der für Gewinne bis €30000,– im Jahr automatisch berücksichtigt wird. Hier sind keine Investitionen erforderlich. Für Gewinne über €30000,–/Jahr steht der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag zu, wenn auch entsprechende Investitionen in begünstigtes Anlagevermögen getätigt werden. Begünstigte Anlagegüter sind medizinische Geräte, Einrichtung, Umbauten in der Ordination oder Hardware. Bis zu einem Gewinn von €175000,– stehen 13%, für die nächsten €175000,– 7% und für weitere €230000,– 4,5% des Gewinnes als Freibetrag zu. Ab €580000,– steht kein weiterer Gewinnfreibetrag mehr zu.
Für den Gewinnfreibetrag können aber anstatt neuer, abnutzbarer, körperlicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren auch begünstigte Wertpapiere gemäß §14 Abs.7 Z4 EStG angeschafft werden. Zu den begünstigten Wertpapieren gehören z.B. bestimmte Immobilien- und Investmentfonds sowie Bankschuldverschreibungen und Industrieobligationen.
Sowohl bei den Anlagegütern als auch bei den Wertpapieren muss eine 4-Jahre-Behaltefrist eingehalten werden, da bei einem vorzeitigen Verkauf ohne Ersatzinvestition eine Nachversteuerung zu erfolgen hat. Es ist auch zu beachten, dass für den Gewinnfreibetrag die Inbetriebnahme der Anlagegüter bzw. der Erwerb der Wertpapiere und nicht der Zahlungszeitpunkt entscheidend sind.
Investitionsprämie
Bis 28.2.2021 kann eine Investitionsprämie in Höhe von 7% oder 14%beim AWS (Austria Wirtschaftsservice) beantragt werden. Diese Prämie ist auch für Investitionen möglich, die für den Gewinnfreibetrag verwendet werden. Für die Investitionsprämie müssen mindestens €5000,– investiert werden, die aus mehreren Investitionen von mindestens €800,– bestehen können; allerdings können hier im Gegensatz zum Gewinnfreibetrag auch gebrauchte Anlagegüter und Software eingereicht werden. Die Prämie kann auch für betrieblich genutzte Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge bis zu einem Basispreis von €70000,– mit 7% und für Elektroautos bis zu einem Basispreis von €60000,– mit 14% beantragt werden. Für die Anträge zur Investitionsprämie sind bereits Bestellungen, Anzahlungen, Abschlüsse, Kaufverträge oder Rechnungen ausreichend. Eine Zahlung oder Lieferung muss erst bis zum 28.2.2022 erfolgen.
Coronaprämie
Bis Ende dieses Jahres können pro Mitarbeiter bis zu €3000,– Coronaprämie ausbezahlt werden. Diese Bonuszahlungen aufgrund der Covid-19-Krise sind steuer- und sozialversicherungsfrei und auch sonst nicht mit Lohnnebenkosten belastet; d.h., die bezahlte Prämie kostet den Arbeitgeber nur den Betrag, der schlussendlich auch beim Dienstnehmer netto in der Geldbörse landet.
Gutscheine zu Weihnachten
Sachzuwendungen (in der Regel Gutscheine) an die Mitarbeiter sind bis zu €186,– im Jahr steuerfrei; allerdings sind Sachgeschenke, die im Jahr bereits zu anderen Anlässen
(z.B. Geburtstage) gegeben wurden, anzurechnen.
Geringwertige Wirtschaftsgüter/Zahlungszeitpunkt
Anschaffungen von geringfügigen Wirtschaftsgütern bis zu €800,– sind sofort zum Zeitpunkt der Bezahlung steuerlich absetzbar. Auch andere Ausgaben sind meistens zum Zeitpunkt der Zahlung steuerlich verwertbar. Hier könnte eine Bezahlung im Dezember statt im neuen Jahr durchaus Sinn machen. Ausnahmen stellen dabei aber die Anlagegüter dar, die erst ab der Inbetriebnahme über ihre gewöhnliche betriebliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden können.