
25. April 2022
Ukrainische Kriegsflüchtlinge in Österreich
Gesundheitsversorgung der Geflüchteten
Aufgrund des aktuellen Konflikts haben Vertriebene aus der Ukraine vorerst bis zum 3. März 2023 ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht in Österreich. Doch welche Rechte haben die ukrainischen Flüchtlinge im österreichischen Gesundheitssystem?
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Aufenthaltsrecht
Folgende Personengruppen haben bis vorerst 3. März 2023 ein Aufenthaltsrecht in Österreich:
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Ukrainische Staatsbürger und ihre nahen Familienangehörigen, die aufgrund des bewaffneten Konflikts ab 24. Februar 2022 die Ukraine verlassen haben.
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Drittstaatsangehörige und Staatenlose mit Schutzstatus in der Ukraine (z.B. Asylberechtigte) und ihre nahen Familienangehörigen, die aufgrund des bewaffneten Konflikts ab 24. Februar 2022 die Ukraine verlassen haben.
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Ukrainische Staatsbürger, die sich bereits vor dem Ausbruch des bewaffneten Konflikts rechtmäßig in Österreich aufgehalten haben und nicht zu ihrem Wohnsitz zurückkehren können.
Das Aufenthaltsrecht erlischt, wenn der Betreffende das Bundesgebiet nicht bloß kurzfristig verlässt, also aus Österreich wieder wegzieht.
Dieses vorübergehende Aufenthaltsrecht ermöglicht den Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Wohnraum, zu medizinischer Versorgung und zu Bildung.
Gem. §62 AsylG hat die Behörde das durch die Verordnung eingeräumte Aufenthaltsrecht durch Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene (Blaue Karte) von Amts wegen zu bestätigen. Der Ausweis ist als „Ausweis für Vertriebene“ zu bezeichnen, kann verlängert werden und genügt zur Erfüllung der Passpflicht. Der Ausweis wird in der ganzen EU einheitlich ausgestellt. Daher kann man mit diesem zusammen mit dem eigenen Reisepass im Schengen-Raum grundsätzlich frei reisen.
Gesundheitsversorgung
Im Zuge der Registrierung der Vertriebenen wird automatisch eine Versicherungsnummer vergeben und die Anmeldung zur Krankenversicherung durchgeführt, sodass unbeschränkter Zugang zur Gesundheitsversorgung in Österreich gewährleistet ist. Die Daten werden über das Grundversorgungssystem (GVS) an die ÖGK weitergeleitet. Die Kundenservicestellen der ÖGK stellen bei vorliegender Versicherungsnummer den E-card-Ersatzbeleg, jedoch keine e-card, aus. Mit dem Ausweis für Vertriebene und dem E-card-Ersatzbeleg kann der Leistungsanspruch in der Krankenversicherung nachgewiesen werden.
Solange die Betroffenen noch keine Versicherungsnummer bzw. keinen E-card-Ersatzbeleg haben, müssen sie sich beim Arzt mit ihrem Reisepass als Staatsbürger der Ukraine ausweisen oder – bei anderer Staatsbürgerschaft – den Flüchtlingsstatus aus der Ukraine in anderer nachvollziehbarer Weise darlegen. Der jeweilige Arzt muss eine Kopie des Reisepasses anfertigen und die Daten der zu behandelnden Person aufnehmen (Name, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft). Danach können die Personen medizinisch versorgt werden.
Die aufenthaltsberechtigten Personen haben somit Anspruch auf Sachleistungen und können beispielsweise ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe auf Kosten der ÖGK erhalten.
Bei besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit sind Flüchtlinge aus der Ukraine von der Bezahlung der Rezeptgebühren sowie von der Bezahlung von Kostenanteilen (Selbstbehalten) für Heilbehelfe oder Hilfsmittel befreit.
Beschäftigung
Zuletzt ein kurzer Exkurs zur Frage der Voraussetzungen der Beschäftigung ukrainischer Flüchtlinge in Österreich: Eine Beschäftigung von ukrainischen Staatsbürgern (als sog. „Drittstaatsangehörige“) ist grundsätzlich nur unter der Voraussetzung des Vorliegens eines einschlägigen Beschäftigungstitels gemäß Ausländerbeschäftigungsgesetz zulässig. Mittels Erlasses des österreichischen Bundesministers für Arbeit vom 11. März 2022 wurde jedoch bestimmt, dass Personen mit dem oben erwähnten Aufenthaltsrecht für Vertriebene sowohl bei Antragstellung durch den Arbeitgeber als auch im Falle der aktiven Vermittlung amtswegig eine Beschäftigungsbewilligung ohne Arbeitsmarkt-/Ersatzkraftverfahren erhalten. Aus der Ukraine Vertriebene können sich also mit dem „Vertriebenenausweis“ beim AMS als arbeitssuchend melden.