
1. Juli 2020
Coronavirus-bedingte Umsatzausfälle
Fixkostenzuschuss
Auch Ärzte können die durch die Corona-Maßnahmen der Regierung entstandenen Umsatzausfälle geltend machen. Dieser Artikel gibt Ihnen eine Übersicht über die Betrachtungszeiträume, die Höhe der Zuschüsse und darüber, was genau als Fixkosten deklariert werden kann.
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Seit 20.Mai ist ein Antrag für den Fixkostenzuschuss möglich, allerdings gibt es immer noch keine eindeutigen Informationen, ob der dafür notwendige Umsatzausfall nicht nur nach den zugeflossenen Einnahmen, sondern auch nach dem Zeitpunkt der erbrachten Leistungen berechnet werden kann. Die Richtlinien lassen hier die Interpretationsmöglichkeit, dass der Umsatzausfall auch nach den erbrachten Leistungen zu ermitteln sein könnte, wodurch auch Ärzte in den Genuss dieser Förderung kommen könnten, die noch nachlaufende Einnahmen aus Zeiten vor den Corona-Maßnahmen haben (z.B. Kasseneinnahmen, aber auch andere später ausbezahlte Honorare). Der Antrag muss bis spätestens 31. August 2021 gestellt werden.
Zeitraum Umsatzausfall
Hier kann entweder das 2. Quartal 2020 mit dem 2. Quartal 2019 verglichen werden oder man kann folgende Betrachtungszeiträume mit den gleichen Vorjahreszeiträumenvon 2019 vergleichen:
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16.3. bis 15.4.
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16.4. bis 15.5.
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16.5. bis 15.6.
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16.6. bis 15.7.
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16.7. bis 15.8.
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16.8. bis 15.9.
Achtung – es müssen hier drei zusammenhängende Monate gewählt werden.
Führt der Vergleich der zugeflossenen Einnahmen durch den Zufluss „alter“ Honorare zu einem verfälschten Ergebnis, wäre ein denkbarer Ansatz, dass man die Leistungen mit der eigenen Ärztesoftware in diesen Zeiträumen (2020 und 2019) vergleicht. Die Umsätze aus dem Vergleichszeitraum 2019 sind aus den Umsatzdaten des Vorjahres (wahrscheinlich von vollen Monaten) abzuleiten; d.h., wenn man die ersten beiden Betrachtungszeiträume wählt, müsste man den Schnitt der Monate März bis Mai berechnen und diesen Durchschnittswert zweimal für die zwei Betrachtungszeiträume nehmen.
Höhe des Zuschusses
Eine Förderung gibt es nur, wenn man zumindest einen Umsatzausfall von 40% im Vergleich zum Vorjahr erleidet. Abhängig von der Höhe des Umsatzausfalles gibt es folgende Zuschüsse:
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40–60% Umsatzausfall: 25% der Fixkosten als Zuschuss
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60–80% Umsatzausfall: 50% der Fixkosten als Zuschuss
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80–100% Umsatzausfall: 75% der Fixkosten als Zuschuss
Was gilt als Fixkosten?
Folgende Positionen, die auch in dem jeweiligen Betrachtungszeitraum tatsächlich anfallen, können mit dem Zuschuss gefördert werden:
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Raummieten
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Betriebliche Versicherungsprämien
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Zinsen für betriebliche Kredite
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Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
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Betriebliche Lizenzgebühren
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Betriebskosten und Telefonkosten
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Ein Unternehmerlohn zwischen € 666,66 und € 2666,66, abhängig vom letztveranlagten steuerlichen Gewinn
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Personalkosten, die wegen krisenbedingter Stornierungen und Umbuchungen entstehen
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Steuerberaterkosten bis maximal € 500,–, wenn der Zuschuss wenigerals € 12000,– beträgt
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Sonstige vertragliche betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen (nicht das Personal betreffend)
Auch hier gibt es sicherlich bei Punkten wie den Leasingraten oder den Personalkosten noch Klärungsbedarf. Außerdem sind Versicherungsvergütungen, die diese Kosten betreffen, gegenzurechnen.
Auszahlung in Tranchen
Die Auszahlung erfolgt in drei Tranchen:
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Ab 20. Mai maximal 50% des voraussichtlichen Zuschusses
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Ab 19. August maximal weitere 25%
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Ab 19. November der Rest
Für die ersten beiden Tranchen sind die Umsatzausfälle und die Fixkosten bestmöglich zu schätzen. Für die dritte Tranche sind Daten aus dem Rechnungswesen vorzulegen. Gibt es diese Daten schon ab dem 19.August, kann der gesamte Fixkostenzuschuss schon zu diesem Zeitpunkt beantragt werden.
Zusammenfassung
Leider gibt es hier doch noch einige gröbere Unklarheiten, die besonders die Berechnung des Umsatzausfalles (Zufluss oder Leistung), aber auch die der Fixkosten betreffen. Vielleicht sollte man – falls möglich – doch noch etwas zuwarten, bis hier eindeutige Auslegungsregeln kommuniziert werden.