12. August 2022
Der Weg zur Gruppenpraxis
Auch in der Allgemeinmedizin geht der Trend immer mehr weg von Einzelkämpfern in Richtung größerer Einheiten. In den letzten Jahren haben sich sowohl im städtischen als auch im ländlichen Bereich immer mehr Gruppenpraxen für Allgemeinmedizin etabliert. Die gängigste Gruppenpraxis besteht immer noch aus zwei Gesellschaftern, aber auch Erweiterungen auf drei oder vier Partner sind mittlerweile durchaus üblich.
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Bei der Entscheidung für eine Gruppenpraxis stehen meist nicht monetäre Gründe an erster Stelle, sondern die Arbeitsentlastung und das gemeinsame Führen einer Ordination. In Zeiten, in denen viele bestehende Ordinationen nicht mehr nachbesetzt werden können, ist die größte Sorge nicht mehr, dass man genug Patienten hat, sondern dass man den Patientenansturm und die damit verbundenen ärztlichen, aber auch administrativen Arbeiten nicht allein bewältigen kann.
Wichtige Schritte zur Gruppenpraxis
Nach einer wirtschaftlichen Analyse der Ordination und der damit verbundenen Planungsrechnung für eine zukünftige Gruppenpraxis gilt es zu entscheiden, ob dieser Weg eingeschlagen werden soll. Mit der jeweiligen Landesärztekammer sind dann Gespräche zu führen, ob die Gründung einer Gruppenpraxis an diesem Standort von der Kasse bewilligt werden würde.
Für die Ordinationsinhaber stellt das Finden des oder der richtigen Partner die größte Herausforderung dar. Meist sind die zukünftigen Mitgesellschafter in der Gruppenpraxis ehemalige Vertreter in der Ordination. Dadurch ist auch gewährleistet, dass man sich einerseits menschlich, andererseits auch schon betreffend die fachliche Arbeitsweise kennengelernt hat. Man muss nicht zwangsläufig die gleiche Arbeitsweise haben, aber eine komplett konträre medizinische Ausrichtung wird auf Dauer wahrscheinlich zu Unstimmigkeiten und Problemen führen. Oft stellt sich dann noch die Suche nach größeren Ordinationsräumlichkeiten und weiterem Personal als große Herausforderung dar.
Rechtliche Form
Hat man sich gefunden, müssen mit einem Anwalt Verträge über die Errichtung, aber auch die laufende Zusammenarbeit in der Gruppenpraxis erstellt werden. Die Gruppenpraxis wird in fast allen Fällen als OG (offene Gesellschaft) und nicht als GmbH gegründet, da die GmbH erst ab extrem hohen Gewinnen einen Steuervorteil bietet und davor nur unnötige Verwaltungskosten verursacht. Außerdem ist die GmbH als Kapitalgesellschaft im Vergleich zur Personengesellschaft OG formalistischer und daher in vielen Geschäftsvorgängen wesentlich umständlicher. Mit der Entscheidung für eine OG verbaut man sich aber nicht den Weg in eine zukünftige GmbH, da bei Bedarf die OG in eine GmbH eingebracht werden kann.
Gute Verträge unabdingbar
Ohne faire Verhandlungen und den Abschluss guter Verträge steht eine Gruppenpraxis schon von Anfang an auf wackeligen Beinen. Bei der Gestaltung der Verträge müssen die „Spielregeln“ für die zukünftige Zusammenarbeit festgelegt werden. Entscheidende Bedeutung kommt hier der Regelung über die Gewinnverteilung zu.
Die Aufteilung des Gewinnkuchens kann auf die unterschiedlichsten Methoden erfolgen. Meist wird unterschieden, wie viel alle Partner als eine Art Arbeitsvergütung für die erbrachten Leistungen bekommen und wie viel für die Beteiligung an der Gruppenpraxis. Für die Arbeitsvergütungen werden für alle Beteiligten entweder Stundensätze oder auch Prozente vom jeweils erbrachten Umsatz vereinbart. In manchen Gruppenpraxen erfolgt die Arbeitsvergütung auch prozentuell nach den jeweilig geleisteten Stunden. Nicht übersehen darf man hierbei die Zeiten, die für Administration von einem oder mehreren Partnern erbracht werden. Diese Tätigkeiten umfassen u.a. die Kassenabrechnungen, die Führung des Personals, aber auch den Kontakt mit dem Steuerberater. Diese Managementaufgaben werden zeitlich fast immer deutlich unterschätzt. Generell helfen auch bei der Ermittlung der Gewinnverteilung entsprechende Planungsrechnungen und Geldflussrechnungen, die im Vorfeld erstellt werden sollten, damit alle Gesellschafter wissen, was sie finanziell erwartet.
Leider müssen auch für den Fall, dass man nicht mehr zusammenarbeiten möchte (aus persönlichen Gründen) oder nicht mehr zusammenarbeiten kann (Todesfall oder Berufsunfähigkeit eines Partners), genaue Regelungen für alle Eventualitäten in den Verträgen festgehalten werden, damit es in solch einem schwierigen Szenario nicht auch noch zu massiven Unklarheiten kommt.
Fazit
Wenn alles gut läuft, wird man die Verträge nie aus der Schublade ziehen müssen, aber im Fall der Fälle sollte man alles gut geregelt haben.
So simpel es klingen mag, das Gelingen einer Gruppenpraxis steht und fällt mit der Qualität der Zusammenarbeit. Man kann aber bereits im Vorfeld einiges dazu beitragen.