
22. Februar 2022
Das Impfpflichtgesetz
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Am 5. Februar 2022 ist das im Vorfeld heftig umstrittene Impfpflichtgesetz in Kraft getreten. An dieser Stelle soll der Inhalt des Impfpflichtgesetzes vorgestellt, jedoch nicht bewertet werden.
Geltungsbereich
Das Impfpflichtgesetz gilt für alle Personen ab dem 5.2.2022, egal welcher Nationalität, die das 18. Lebensjahr vollendet und in Österreich einen Wohnsitz nach den Bestimmungen des Meldegesetzes haben.
Ausnahmen
Ausgenommen von der Impfpflicht sind:
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Schwangere,
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Personen, die nicht ohne konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit geimpft werden können,
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Personen, bei denen aus medizinischen Gründen eine Immunantwort nicht zu erwarten ist,
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Personen, bei denen nach mehrmaliger Impfung keine Immunantwort eingetreten ist, sowie
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Genesene bis zum 180. Tag nach der positiven Probenentnahme.
Ausnahmebestätigungen können nur fachlich geeignete Ambulanzen von Krankenanstalten, Epidemieärzte und Amtsärzte, nicht aber niedergelassene Ärzte ausstellen. Die Ausnahmen gelten jeweils bis zum Ablauf des Folgemonats nach Wegfall des Ausnahmegrundes; danach besteht Impfpflicht.
Impfpflicht
Die Impfpflicht beginnt per 15.3.2022. Die Impfpflicht erfüllt ab dann, wer über einen Impfstatus gegen Covid-19 verfügt, also über eine Erstimpfung sowie erforderliche Folgeimpfungen. Details hierzu – wie etwa wie viele Folgeimpfungen bei welchem Impfstoff in welchem Intervall notwendig sind, wie lange der Impfstatus dann bestehen bleibt, welchen Einfluss eine zwischenzeitliche Covid-19-Infektion sowie ausreichend Antikörper auf die Verlängerung der Intervalle haben – bleiben einer Verordnung des Bundesministers für Gesundheit vorbehalten. Zum Redaktionsschluss lag diese Verordnung noch nicht vor.
Überwachung durch die Polizei
Zunächst wird die Einhaltung der Impfpflicht durch die Organe der öffentlichen Sicherheit überprüft, etwa im Zuge von üblichen Kontrollen der Einhaltung von Covid-19-Maßnahmen, aber etwa auch bei Verkehrskontrollen. Im Falle eines Verstoßes wird die Bezirksverwaltungsbehörde informiert, die bis zu vier Impfstrafverfügungen pro Jahr erlassen kann.
Erinnerungsstichtag
Zu einem – erst per Verordnung festzusetzenden – Erinnerungsstichtag werden aus dem zentralen Melderegister die Daten aller erwachsenen Personen und aus ELGA sämtliche Impfdaten ermittelt. Die Daten jener Personen, die die Impfpflicht erfüllen, werden gelöscht. Sodann werden aus dem Register der anzeigepflichtigen Krankheiten jene Personen ausgeschieden, die aufgrund einer Covid-19-Erkrankung zum Erinnerungsstichtag nicht der Impfpflicht unterliegen. Jene Personen, bei denen die Erfüllung der Impfpflicht nicht ermittelt werden konnte, erhalten ein Erinnerungsschreiben, die Impfung(en) so rasch wie möglich nachzuholen, samt Hinweisen, wo die Impfung erfolgen kann.
Impfstichtag
Auch ein Impfstichtag ist durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zu bestimmen; er muss zumindest einen Monat nach dem Erinnerungsstichtag liegen. Ab dem Impfstichtag erfolgen Verwaltungsstrafverfahren mit den zuvor aus dem Melderegister, aus ELGA und aus dem Epidemieregister abgeglichenen Daten.
Strafbestimmungen
Wer am 15.3.2022 die Impfpflicht nicht erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von EUR3600,– zu bestrafen; eine Ersatzfreiheitsstrafe wird nicht verhängt. Wer kein Einkommen und kein Vermögen hat, kann nicht bestraft werden. Die Impfung selbst kann nicht erzwungen werden.
Ähnlich der aus dem Straßenverkehr bekannten Organstrafverfügung kann (nicht muss) die Bezirksverwaltungsbehörde in einem vereinfachten Verfahren eine Impfstrafverfügung bis zu EUR600,– verhängen, dies bis zu vier Mal pro Jahr. Wird gegen die Impfstrafverfügung Einspruch erhoben, ist das ordentliche Verfahren durchzuführen; die Impfstrafverfügung tritt außer Kraft. Im ordentlichen Verfahren können auch höhere Strafen als in der Impfstrafverfügung (nämlich bis zu EUR3600,–) verhängt werden.
Entfall der Strafbarkeit
Wird die Impfung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung einer Impfstrafverfügung oder einer Aufforderung zur Rechtfertigung nachgeholt und dies der Behörde nachgewiesen, entfällt die Strafbarkeit.
Impfpflicht verfassungswidrig?
Offenbar befürchtet der Gesetzgeber unzählige Verwaltungsstrafverfahren, in denen die Verfassungswidrigkeit der Impfpflicht behauptet werden wird: Die im Beschwerdefall zuständigen Landesverwaltungsgerichte müssen keine mündlichen Verhandlungen durchführen, wenn nur die Verfassungswidrigkeit der Impfpflicht behauptet wird. In der Praxis wird wohl aber auch die Höhe der verhängten Strafe bekämpft werden, sodass diese Sonderverfahrensbestimmung zu keiner Verfahrensvereinfachung führen wird. Vielmehr ist damit zu rechnen, dass sowohl die Bezirksverwaltungsbehörden als auch die Landesverwaltungsgerichte mit unzähligen Verfahren überlastet werden; der Verfassungsgerichtshof könnte Verfahren aussetzen und nur in einem (oder in wenigen) Fällen eine Entscheidung treffen, die dann auch für die ausgesetzten Verfahren wirksam ist.
Monitoring
Eine eigene Kommission hat zumindest alle drei Monate, jedenfalls aber immer dann, wenn wesentliche Änderungen eintreten, dem Nationalrat, der Bundesregierung und dem Gesundheitsminister über wissenschaftliche Entwicklungen im Bereich der Schutzimpfung, die Durchimpfungsrate, die Notwendigkeit der Impfpflicht im Hinblick auf die Belastung des Gesundheitssystems, die allfällige Nichtverfügbarkeit von Impfstoffen, neue Virusvarianten samt deren Auswirkungen etc. zu berichten. Allenfalls ist der Gesundheitsminister ermächtigt, das Impfpflichtgesetzoder Teile davon außer Kraft zu setzen, wenn dies erforderlich ist. Spätestens am 31.12.2024 tritt das Impfpflichtgesetz jedoch außer Kraft.