
24. Oktober 2019
Anstellung von Ärzten bei Kassenvertragsärzten
Bitte warten …
Mit der Bundesgesetznovelle BGBl 20/2019, in Kraft getreten am 19. März 2019, wurde bekanntlich erstmals die Anstellung von Ärzten bei niedergelassenen Ärzten erlaubt. Während das Gesetz für Wahlärzte sofort in Kraft getreten ist, müssen niedergelassene Kassenärzte noch immer darauf warten, Ärzte in ihrer Ordination anstellen zu dürfen, weil zunächst ein Gesamtvertrag über die Details der Anstellung abzuschließen ist.
Zwar wurde beim Forum Alpbach von (Standes-)Politikern noch lautstark eine Einigung der Gesamtvertragsparteien verkündet, und der Gesamtvertrag sollte bereits am 1. Oktober 2019 in Kraft treten, alleine der Gesamtvertrag ist bei Redaktionsschluss dieser Ausgabenoch nicht im Rechtsinformationssystem des Bundes veröffentlicht. Dem Vernehmen nach sollen die Zustimmungen der Gremien zum Gesamtvertragsabschluss noch nicht vorliegen. Auch müssen zunächst angeblich noch weitere Ausführungsvereinbarungen auf Länderebene zwischen den Gebietskrankenkassen (bzw. was davon noch übrig ist) und den Länderärztekammern getroffen werden, damit auch tatsächlich Ärzte bei niedergelassenen Kassenvertragsärzten angestellt werden können. Da der Gesamtvertragstext aber noch nicht bekannt ist, kann Näheres hiezu noch nicht berichtet werden.
Folgende Eckpunkte der Vereinbarung wurden bereits von der ÖÄK und dem Hauptverband veröffentlicht. Allfällige Details können aber erst dem Vertragstext entnommen werden, wenn dieser dann vorliegt.
Ausweitung der Versorgung
Die Anstellung kann sowohl zur Aufstockung (und damit Erweiterung des Leistungsangebots) als auch zur Abdeckung des bisherigen Angebots erfolgen. Der Vertragsarzt hat entsprechende Mitteilungen zu erstatten.
Abrechnung
Der freiberufliche Arzt rechnet seine und die Leistungen des angestellten Arztes mit dem Sozialversicherungsträger direkt ab, der angestellte Arzt bekommt das im Innenverhältnis vereinbarte Entgelt vom freiberuflichen Arzt. Angeblich sollen keinerlei Abschläge – insbesondere auch nicht bei Erweiterung des Leistungsspektrums – vereinbart worden sein. Diese wurden in der Vergangenheit auf Länderebene teilweise bei Jobsharingpraxen oder erweiterten Stellvertretungen vereinbart und zu Recht kritisiert.
Genehmigung
Zur Anstellung eines Arztes bei einem Kassenvertragsarzt bedarf es einer Genehmigung. Wer diese erteilt, ist derzeit noch unklar. Eine Genehmigung zur unbefristeten Anstellung wird nur dann erteilt, wenn "im Rahmen der Stellenplanung zwischen der zuständigen Landesärztekammer und dem ASVG-Versicherungsträger im Versorgungsgebiet ein ungedeckter Bedarf an einer vollen oder anteiligen Kassenstelle festgestellt wird, der mangels Bewerber für die konkrete Stelle nicht durch die Ausschreibung einer Einzelpraxis oder einer Gruppenpraxis beziehungsweise eines Gruppenpraxisanteils abgedeckt werden kann" (OTS-Aussendung ÖÄK und Hauptverband). Für den Fall eines nur kurzfristigen Zusatzbedarfs wird die Genehmigung nur kurzfristig erteilt.
Alterslimit
Nur für den Fall einer drohenden ärztlichen Unterversorgung dürfen über 70-jährige Ärzte mit Ausnahmegenehmigung angestellt werden.
Freie Arztwahl
Die regelmäßigen Anwesenheitszeiten des Vertragsarztes und des angestellten Arztes sind für die Patienten transparent zu machen.
Conclusio
Meiner Ansicht nach werden Kassenvertragsärzte wiederum gegenüber Wahlärzten grob benachteiligt: zum einen durch die Genehmigungspflicht der Anstellung, zum anderen dadurch, dass der Kassenvertragsarzt nicht frei entscheiden kann, ob und in welchem Ausmaß er einen Arzt anstellt, sondern dass die Genehmigung von einem von dritter Seite festzustellenden Bedarf abhängig gemacht wird. Gewünschte Jobsharingmodelle mit Anstellungsverhältnis sind so auch weiterhin nicht zu realisieren, wenn kein Bedarf besteht, was aber von einem Großteil der Ärzteschaft wohl begrüßt würde.