Während der Facharztausbildung

Weiterhin Anspruch auf Kindergeld möglich?

Nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) besteht Anspruch auf Kindergeld für Kinder, die das 18., aber noch nicht das 25.Lebensjahr vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 22.September2022 (Az.IIIR40/21) über die Frage entschieden, ob bei Begründung eines Dienstverhältnisses zur Erlangung der Qualifikation als Facharzt dennoch weiterhin ein Anspruch auf Kindergeld besteht.

Geklagt hatte die Mutter einer im Mai1997 geborenen Tochter, die im Dezember2020 das Ergebnis der Abschlussprüfung ihres Medizinstudiums erhalten hatte. Zum 01.01.2021 begann sie ihre mindestens 60Monate umfassende Vorbereitungszeit zur Erlangung der Qualifikation als Fachärztin. Das hierzu mit einer Klinik abgeschlossene Dienstverhältnis umfasste eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 42Stunden. Die Familienkasse gewährte der Klägerin während des Medizinstudiums Kindergeld für ihre Tochter. Die Mutter teilte der Familienkasse mit, dass das Medizinstudium im Dezember 2020 beendet worden sei, und beantragte wegen der Ausbildung ihrer Tochter zur Fachärztin die Weitergewährung von Kindergeld ab Januar2021 bis zur Vollendung des 25.Lebensjahres der Tochter. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung ab April2021 mit der Begründung auf, dass die Tochter im Laufe des Monats März2021 ihr Hochschulstudium beenden werde und sich nicht mehr in einer Ausbildung im Sinne des §32Abs.4Satz1Nr.2aEStG befinde. Die Mutter erhob zunächst Widerspruch gegen den Bescheid der Familienkasse, hiernach Klage zum Finanzgericht und schließlich Revision zum Bundesfinanzhof.

Ist die Facharztweiterbildung eine Berufsausbildung nach Definition der Familienkasse?

Der Bundesfinanzhof wies die Revision als unbegründet zurück. Das Finanzgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin kein Kindergeldanspruch für ihre Tochter während der Facharztausbildung zustehe.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes sei unter Berufsausbildung die Ausbildung zu einem künftigen Beruf zu verstehen. In Berufsausbildung befinde sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht habe, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereite. Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienten alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handle, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet seien. Dies sei unabhängig davon, ob die Ausbildungsmaßnahmen in einer Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben seien. Auch müsse die Ausbildungsmaßnahme Zeit und Arbeitskraft des Kindes grundsätzlich nicht überwiegend in Anspruch nehmen.

Würden Ausbildungsmaßnahmen wie im vorliegenden Fall innerhalb eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses durchgeführt, lägen diese Voraussetzungen allerdings nur dann vor, wenn die Erlangung beruflicher Qualifikationen, d.h. der Ausbildungscharakter, und nicht die Erbringung bezahlter Arbeitsleistungen, d.h. der Erwerbscharakter, im Vordergrund stehe. Kurse oder Lehrgänge, die an sich als Berufsausbildung zu betrachten wären, führen mithin nicht zur Berücksichtigung, wenn sie im Rahmen eines Erwerbsverhältnisses absolviert werden und bei einer Gesamtbetrachtung der Erwerbscharakter überwiege.

Die von der Tochter zur Erlangung der Facharztqualifikation durchgeführten Ausbil-dungsmaßnahmen träten bei einer Gesamtbetrachtung des Dienstverhältnisses hinter den Erwerbscharakter dieses Dienstverhältnisses zurück. Im Rahmen der Tätigkeit an der Klinik würde die zuvor durch die ärztliche Prüfung erlangte Qualifikation als Ärztin eingesetzt. Die reinen Ausbildungsinhalte würden zum einen aus einem mindestens einmal jährlich durchgeführten Gespräch zwischen dem anleitenden Arzt und der Tochter bestehen, in welchem der Stand der Weiterbildung beurteilt und in einem Logbuch dokumentiert werde. Zum anderen seien in den gesamten 60Monaten 80Stunden Kurs-Weiterbildung vorgesehen. Weitergehende Regelungen, insbesondere zum zeitlichen Umfang und der Ausgestaltung der Anleitung, seien in der Weiterbildungsordnung nicht enthalten. Aufgrund der Weiterbildungsordnung sei außerdem davon auszugehen, dass die Facharztqualifikation ganz überwiegend aufgrund der praktischen Erfahrung aus der ärztlichen Tätigkeit und nur in geringerem Umfang aus der Vermittlung von theoretischem Wissen und Methodenkompetenz erworben werde. Schließlich lägen die Voraussetzungen eines Ausbildungsdienstverhältnisses nicht vor. Die Tochter schulde ihrem Arbeitgeber nach des-sen Weisung schwerpunktmäßig ihre ärztliche Arbeitsleistung. Die Vergütung hierfür sei nicht auf die Teilnahme an einer Berufsausbildungsmaßnahme ausgerichtet, sondern für die geschuldete ärztliche Tätigkeit angemessen gewesen.

Es komme deshalb auch nicht auf die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen an, ob die Tochter eine langfristige Bindung an den Arbeitgeber eingegangen sei und welchen Umfang die wöchentliche Arbeitszeit habe. Dass die Tochter ganztägig durch einen weiterbildenden Arzt angeleitet werde und noch keine eigenverantwortliche und selbstständige ärztliche Tätigkeit ausüben dürfe, habe das Finanzgericht so nicht festgestellt und dürfte im Berufsalltag eines Assistenzarztes in einer Klinik auch eher unüblich sein. Auch das Berufsziel der Tochter spiele hinsichtlich der Abwägung zwischen den Ausbildungs- und den Erwerbsanteilen ihres Dienstverhältnisses keine Rolle. Eine Parallele zwischen der Assistenzarzttätigkeit auf der einen Seite und dem Referendariat im Bereich der Juristen- oder Lehramtsausbildung sowie den Finanzanwärtern auf der anderen Seite könne schon deshalb nicht gezogen werden, weil bei Letzteren noch kein Eintritt in einen durch den Abschluss ermöglichten Beruf stattgefunden habe und die Vergütung sich an dem Ausbildungscharakter und nicht an einer Erwerbstätigkeit orientiere. ◆

Ausbildungscharakter oder Erwerbscharakter? Die Beantwortung dieser Frage entscheidet über den Anspruch auf Kindergeld..▸▸▸AutorinDie Autorin ist Rechtsanwältin in Frankfurt am Main.Sie ist außerdem als Rechtsreferentin für die Landesärztekammer Hessen tätig und dort für Fragen des ärztlichen Gebührenrechts zuständig.

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