
2. März 2021
Covid-19-Impfungen in der Ordination
Worauf ist zu achten?
Mit 28. Jänner 2021 trat die Verordnung über Ablauf und Priorisierungen der Impfungen gegen Covid-19 durch niedergelassene Ärzte in Kraft. Spätestens jetzt ist das Thema des Umgangs mit Impfungen sowohl aufseiten der Patienten als auch aufseiten der Ärzte im Scheinwerferlicht – eine gute Gelegenheit, die rechtlichen Rahmenbedingungen von Impfungen zu beleuchten.
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In Österreich ist jeder Arzt, auch wenn in Pension und jedenfalls unabhängig von seinem Fachgebiet, berechtigt, Impfungen zu verabreichen. Unter entsprechender Anleitung sind auch Medizinstudenten sowie etwa Krankenpfleger dazu befugt.
Nach §110 Strafgesetzbuch bedarf eine medizinische Heilbehandlung, damit auch eine Impfung, der Einwilligung der Patientin/des Patienten (außer bei Gefahr in Verzug), ein Zuwiderhandeln ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten bedroht. §252 ABGB sieht vor, dass eine volljährige, entscheidungsfähige Person nur selbst einwilligen kann.
Aufklärungspflicht
Damit der Patient eine rechtsgültige Einwilligung geben kann, ist der Arzt verpflichtet, den Patienten vorab angemessen über die Impfung, deren Chancen und Risken und die zu verhütende Erkrankung aufzuklären. Da bei einer Impfung kaum von einer Dringlichkeit auszugehen ist, ist auch eine Aufklärung über seltene Nebenwirkungen geboten. Der Patient kann auf die mündliche Aufklärung verzichten, wenn ihm schriftliches Aufklärungsmaterial zur Verfügung gestellt wurde. Außerdem gilt:
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Hält der Arzt eine Person für nicht entscheidungsfähig,
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hat er sich nachweislich um die Beiziehung etwa von Angehörigen, anderen Vertrauenspersonen etc. zu bemühen, die die Person dabei unterstützen können, ihre Entscheidungsfähigkeit zu erlangen.
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Kann durch die genannte Unterstützung die Entscheidungsfähigkeit der Person hergestellt werden, so ist ihre Einwilligung in die medizinische Behandlung ausreichend.
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Andernfalls bedarf es der Zustimmung ihres – dafür bevollmächtigten – Vorsorgebevollmächtigten/Erwachsenenvertreters, der sich vom Willen der vertretenen Person leiten lassen muss.
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Auch hat die Behandlung ohne Befassung eines Vertreters zu unterbleiben, wenn eine entsprechende, gültige Patientenverfügung vorliegt.
Weitere ärztliche Pflichten
Zu den Pflichten des Arztes zählen weiters die Anamnese inklusive des Impfstatus sowie des allfälligen Allergiestatus, die Feststellung der Impftauglichkeit, die Dokumentation der Impfung inklusive Chargennummer im Impfausweis/Impfpass (Klebeetikett), die entsprechende Dokumentation in den ärztlichen Aufzeichnungen sowie die Meldepflicht bei vermuteten Nebenwirkungen (Pharmakovigilanzsystem). Weitere Hinweise dazu, wie auch zur Aufklärungspflicht, finden sich etwa im Impfplan Österreich 2021 (www.sozialministerium.at/dam/jcr:93e612a0-e508-4514-831b-60ef6a727681/Impfplan_%C3%96sterreich_2021.pdf).
e-Impfpass
Die Dokumentationspflicht nach §51 Ärztegesetz wird insbesondere auch durch die verpflichtende Speicherung der Impfdaten im Zentralen Impfregister, das wesentlicher Bestandteil des neu eingeführten e-Impfpasses ist, erfüllt. Der e-Impfpass stellt, nach e-Medikation und e-Befund, eine weitere Anwendung im Rahmen der ELGAdar, primär, aber nicht ausschließlich, über den e-card-Anschluss (Weiteres dazu etwa unter www.e-impfpass.gv.at/allgemeines oder www.aekwien.at/faq-covid-impfung). Anders als bei ELGA steht den Patienten beim e-Impfpass jedoch keine „Opt-out“ Option offen.